(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17)

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen
Zeiten wie Arbeit zu vergüten, wobei grundsätzlich die Reisezeit maßgeblich ist, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

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