Der Bundestag beschloss am 18.10.2018 die Einführung der sog. „Brückenteilzeit“.
Die Brückenteilzeit sieht eine zeitlich befristete Teilzeit für den Zeitraum von 1 Jahr bis fünf Jahren vor mit anschließender Rückkehr in die Vollzeit.
Die befristete Teilzeit mit anschließender Brücke in Vollzeit gilt in Unternehmen mit mindestens 45 Beschäftigten bei einer Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters ab einem halben Jahr. Arbeitgeber mit 46-200 Beschäftigten müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Bei Arbeitnehmern, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein passender Arbeitsplatz nicht frei ist. Der Betriebsrat kann bei Erörterungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzugezogen werden können.
Das Gesetz sieht ebenfalls Neuregelungen zur Arbeit auf Abruf auf. Die mögliche abrufbare Zusatzarbeit wird beschränkt und darf bei einseitig vom Arbeitgeber abrufbarer Arbeit nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Ist eine solche nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
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