(Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 06.11.2018 – C 619/16 und C 684/16)
Diese Ansprüche verfielen vielmehr nur dann, wenn der Arbeitgeber beweise, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet habe, nachdem er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, rechtzeitig Urlaub zu nehmen.
Der Verfall des Urlaubsanspruchs bzw. des finanziellen Abgeltungsanspruchs sei aber dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber beweisen könne, dass der Arbeitnehmer freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet habe, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen und er auch in die Lage versetzt worden sei, den Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.
Unerheblich sei, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handele.
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