(Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 06.11.2018 – C-569/16 und C 570/16)

Streitig war, ob die Klägerinnen als Erben ihres jeweils verstorbenen Ehemannes von deren früheren Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den die Ehemänner vor ihrem Tod nicht mehr nehmen konnten, beanspruchen können.

Der vom Bundesarbeitsgericht angerufene EuGH bestätigte seine Rechtsprechung, nach der der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergehe. Erben des verstorbenen Arbeitnehmers könnten eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sofern nationales Recht eine solche Möglichkeit ausschließe und sich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweise, könnten sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Der EuGH weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht die erbrechtliche Regelung unangewendet lassen müsse, wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könne.

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