(Europäischer Gerichtshof, Urteil 14.05.2018 - C-55/18)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Unionn müssen die Arbeitgeber dazu verpflichten, die Arbeitzeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Dieas hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 auf Initiative des Nationalen Gerichtshof Spaniens (Audiencia Nacional) entschieden. Nur so könne kontrolliert und durchgesetzt werden, dass die Arbeitszeitregeln eingehalten und der bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werde.

Laut EuGH habe jeder Arbeitnehmer ein Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit ebenso wie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Dieses Recht sei in der EU-Grundrechtecharta verbürgt und durch die Arbeitszeitlinie weiter präzisiert. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte tatsächlich zugutekommen. Dabei sei  nach den Ausführungen des EuGH zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrages anzusehen ist. Es  müsse daher verhindert werden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerrechte beschränkt.

Die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur systematischen Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden und deren zeitliche Verteilung diene den Arbeitnehmern als Mittel, einfach zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen. Es erleichtere, so der EuGH, sowohl den Arbeitnehmern den Nachweis einer Verkennung ihrer Rechte als auch den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung dieser Rechte.

Laut EuGH obliege es den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

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